§ 8 Kapitelvorstand
(1) Der Kapitelvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzvorstand. Sie werden von der Kapitelmitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand wird durch zwei Beisitzer ergänzt, die aus dem Kreis der Studierenden der Angewandten Literaturwissenschaft stammen und als Bindeglied zu denselben dienen. Die Beisitzer haben beratende Funktion ohne Stimmrecht. Sie werden auf ein Jahr von der Kapitelmitgliederversammlung gewählt.
(3) Falls eine rechtzeitige Neuwahl nicht erfolgt, bleibt der Kapitelvorstand bis zur Wahl eines neuen im Amt. Auf eine Neuwahl nach drei Jahren kann verzichtet werden, wenn dies die Zustimmung der Mitglieder erfährt. Es wird als Zustimmung gewertet, wenn von den Mitgliedern kein Einspruch gegen eine Fortführung der Geschäfte durch den gewählten Vorstand geltend gemacht wird. Eine Neuwahl kann beantragt werden, wenn diese von mindestens drei Mitgliedern in Schriftform gefordert wird.
(4) Die Sitzung des Kapitelvorstands wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie muss innerhalb von zehn Tagen einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen.
(5) Der Kapitelvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Kapitelvorsitzenden den Ausschlag. Alles was zur Abstimmung kommt, muss in derselben Sitzung eindeutig entschieden werden.
(6) Dem Kapitelvorstand obliegt insbesondere:
- Die laufende Geschäftsführung.
- Die Vorlage des Tätigkeitsberichts in der Kapitelmitgliederversammlung.
- Bericht des Finanzvorstands auf Grund der von der ERG-Geschäftsstelle erstellten Jahresrechnung.
(7) Die Tätigkeit des Kapitelvorstands und der Beisitzer ist ehrenamtlich.
(8) Die Verwaltung der finanziellen Mittel des Kapitels obliegt der ERG-Geschäftsstelle, der Ausgabenzweck wird vom Kapitelvorstand bestimmt und der Finanzvorstand dient als Bindeglied zwischen beiden.
(9) Um den Status der Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, ist die ERG bevollmächtigt, über die Ausgabe der zeitnah zu verwendenden Mittel selbst zu entscheiden, wenn der Kapitelvorstand innerhalb von zwei Jahren keine Ausgabe tätigt.