§ 7 Kapitelmitgliederversammlung
(1) Die Kapitelmitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich zusammenkommen. Sie wird vom Vorsitzenden des Kapitelvorstandes einberufen und geleitet.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (mindestens zwei Wochen vor dem Zusammentreffen). Das Einladungsschreiben gilt einem Kapitelmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von ihm dem Kapitel mitgeteilten Adresse gerichtet ist. Dem Einladungsschreiben steht eine E-Mail gleich.
(3) Die Kapitelmitgliederversammlung muss außerdem auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte einberufen werden.
(4) Die Kapitelmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist; es sei denn, dass über die Auflösung des Kapitels ein Beschluss gefasst werden soll, siehe auch § 11.
(5) Der Kapitelmitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Die Entgegennahme des vom Kapitelvorstand zu erstattenden Tätigkeitsberichts und des Berichts des Finanzvorstandes.
- Die Wahl der Kapitelvorstandsmitglieder und der Beisitzer.
- Die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung und die Auflösung des Kapitels.
- Die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für „verdiente Persönlichkeiten“.
(6) Über die in einer Kapitelmitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und ggf. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und allen Kapitelmitgliedern und der ERG-Geschäftsstelle übersandt wird.