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An dieser Stelle können Sie wichtige Schlagwörter rund um Ihr Studium am Fb PhilGeist recherchieren.

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2/3-Bescheinigungen

Eine Bescheinigung über den Leistungsstand (2/3-Bescheinigung) erhalten Sie beim Prüfungsbüro Ihres Kernfachs, sobald Sie mindestens 120 LP im Campus Management eingetragen bekommen haben. Gezählt werden nur vollständig belegte und abgeschlossene Module.
Bitte senden Sie in Anfragen per E-Mail immer Ihre Matrikelnummer und falls zutreffend die Hochschule, an der Sie sich bewerben wollen, mit.

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Affine Module - Kernfach am FB PhilGeist

Im Rahmen der neuen BA-Studien- und Prüfungsordnungen können Sie affine Module wählen, bitte prüfen Sie die für Sie geltende Ordnung, ob und in welchem Umfang affine Module vorgesehen sind.

Wenn Sie ein affines Modul wählen möchten, wenden Sie sich bitte per Mail an die für Ihr Kernfach zuständige Bearbeiterin und teilen folgende Informationen mit:

- Ihre Matrikelnummer
- Ihr Kernfach
- welches Modul (nicht Lehrveranstaltung/Seminar/Vorlesung o.Ä.) Sie aus welchem Bachelor-Studiengang belegen möchten

Bitte melden Sie sich mit diesen Informationen schnellstmöglich und falls möglich noch vor Beginn des Zuteilungslaufes (siehe Anmeldezeitraum FU Berlin). Das Prüfungsbüro legt Ihnen die entsprechenden Module an bzw. gibt die Informationen an die zuständige Stelle weiter, damit Sie selbst die gewünschten Veranstaltungen in Campus Management wählen können (bzw. Präferenzen angeben können bei teilnahmebeschränkten Veranstaltungen).

Sollten Sie sich nach Zuteilung der Plätze an das Prüfungsbüro wenden, geben Sie bitte auch die konkrete Lehrveranstaltung an, die Sie belegen möchten, damit die Verfügbarkeit von freien Plätzen geprüft werden kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich für ein gesamtes Modul entscheiden. I.d.R. werden zwei Lehrveranstaltungen und eine Modulprüfung für den Abschluss des Moduls benötigt. Die Kombination von Veranstaltungen aus verschiedenen Modulen innerhalb eines affinen Moduls ist nicht möglich. Sie müssen die Veranstaltungen nicht innerhalb eines Semesters belegen, die Punkte werden jedoch erst nach Modulabschluss im Noten- und Punktekonto verbucht.

Sollten Sie bereits Leistungen erbracht haben, die Sie sich in einem affinen Modul anrechnen lassen wollen, wenden Sie sich bitte an die Verantwortlichen des jeweiligen Faches. Sofern die Leistung für das affine Modul/die affinen Module angerechnet werde kann, erhalten Sie eine Anrechnungsempfehlung, die Sie bei der für Sie zuständigen Bearbeiterin einreichen.

Affine Module - Kernfach nicht am FB PhilGeist

Einige Studiengänge bieten den Studierenden die Möglichkeit, Module an anderen Fachbereichen zu belegen und sich diese auf die Studienleistungen anrechnen zu lassen. Da der Besuch an Lehrveranstaltungen von anderen Fachbereichen prinzipiell nicht möglich ist, wurden Kontingentvereinbarungen zwischen den Fachbereichen geschlossen. Diese bieten den Studierenden im Rahmen ihres Studiengangs die Möglichkeit Module an anderen Fachbereichen zu besuchen.

Möchten Sie Module am Fachbereich Philosophie- und Geisteswissenschaften belegen, so wenden Sie sich bitte zunächst an das Studien- und Prüfungsbüro Ihres Kernfachs, da es sogenannte Kontingentvereinbarungen zwischen den Fachbereichen gibt:

Anmeldung BA/MA-Arbeit

Den Antrag auf Zulassung zur BA- oder MA-Arbeit können Sie jederzeit einreichen, sofern Sie die Zulassungsvoraussetzungen Ihrer Studien- und Prüfungsordnung erfüllen. Dazu benutzen Sie bitte das Formular und reichen es per Mail, unterzeichnet von Ihnen und zwei Prüfungsberechtigten bei der Sachbearbeiterin Ihres Kernfachs ein.

Anrechnungsempfehlungen

Gleichwertige Leistungen/Kompetenzen, die an einer Hochschule im In- oder Ausland erbracht wurden, werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. (§ 7 RSPO)
Anlässe für die Anerkennung können sein:

  • Wechsel der Hochschule
  • Wechsel des Studienfachs
  • Internationale Mobilität

Die Empfehlungen zu den Anrechnungen stellen die jeweiligen Bachelor- oder Masterbeauftragten Ihres Instituts aus. Die Anrechnungsempfehlung reichen Sie bitte beim Prüfungsbüro ein, damit der Prüfungsausschuss über die Empfehlung entscheiden kann. Bei positiver Anrechnung wird die angerechnete Leistung im Noten-Punkte-Konto eingetragen.

Bitte beachten Sie, dass nur vollständige Module anerkannt werden. Eine Anerkennung von Teilleistungen ist nicht möglich. Sollten Ihnen Teilleistungen als Anrechnungsempfehlung bescheinigt werden, so müssen erst die restlichen Leistungen innerhalb des Moduls erbracht werden, um Ihnen alles als Modul anzurechnen.
Eine Anrechnung ist verbindlich und kann später nicht zurückgenommen werden. Dies bedeutet, dass bereits anerkannte Module später z.B. durch die Teilnahme an einer Prüfung nicht überschrieben werden können. Genauso können bereits abgeschlossene Module nicht durch eine Anrechnung ersetzt werden, um z.B. eine Notenverbesserung herbei zu führen.

Bei Anrechnungen im Studienbereich ABV wenden Sie sich bitte an die ABV-Koordination.

Das Prüfungsbüro stellt keine Anrechnungen aus.

Aufbewahrungsfristen von Prüfungsunterlagen

Abschlussdokumente

(Urkunde, Zeugnis, Transkript, Diploma Supplement)

50 Jahre
BA- oder MA-Abschlussarbeiten

3,5 Jahre

Sonstige Prüfungsunterlagen
(Klausuren, Hausarbeiten, Protokolle mdl. Prüfungen usw.)

1,5 Jahre

Sonstige Unterlagen aus der Prüfungsverwaltung
(Anrechnungsempfehlungen, weitere Anträge usw.)

1,5 Jahre

Fristbeginn ist die Beendigung des Studiums (i.d.R. das Datum der Aushändigung / Zustellung der Abschlussdokumente). Bei Studierenden die das Studium abgebrochen haben, beginnt die Frist mit dem Datum der Exmatrikulation.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden Ihre Prüfungsunterlagen datenschutzkonform vernichtet.

Aushändigung von Prüfungsunterlagen

Sie haben die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 2 RSPO sich Ihre Prüfungsunterlagen (z.B. eingereichte BA- oder MA-Arbeiten), bevor sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden, aushändigen zu lassen. Bitte stellen Sie dafür einen formlosen Antrag und reichen diesen bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin ein.

B

Bevorzugte Anmeldung zu Lehrveranstaltungen

In allen platzbeschränkten Lehrveranstaltungen wird eine Vorabquote von 10% an Plätzen für einen bestimmten Personenkreis vorbehalten.

Personenkreis gemäß § 11 Satzung für Studienangelegenheiten

  • Behinderung oder länger andauernde oder ständige gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX
  • Alleinige Betreuung naher Angehöriger gemäß § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz
  • Kind im Haushalt bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
  • Schwangere und Wöchnerinnen

Anmeldung

  • Bitte senden Sie an Ihr zuständiges Fachprüfungsbüro per E-Mail das ausgefüllte Antragsformular mit der Angabe, zu welchem Personenkreis Sie gehören und fügen Sie Belege (PDF) im Anhang bei (z.B. ärztliches Zeugnis, Geburtsurkunde u.ä.).

  • Prüfen Sie vorab, ob Ihre gewünschte Lehrveranstaltung platzbeschränkt ist (Sie erkennen dies daran, dass Sie eine Präferenz angeben müssen anstelle einer Direktbuchung und an der Angabe der max. Teilnehmeranzahl).
    Geben Sie den Namen des Moduls und die Nummer der Lehrveranstaltungen an, die vorab gebucht werden sollen.
    Vergessen Sie Ihre Matrikelnummer nicht
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Frist

Senden Sie Ihre Mail mit den o.g. Angaben bis zur vorgegebenen Frist (die auf den Seiten der Prüfungsbüros veröffentlicht wird) an Ihr Fachprüfungsbüro.

Folge

Wenn die Quote von 10% der Plätze durch die Anmeldungen nicht überschritten wird, erfolgt für alle Studierenden die Anmeldung in Campus Management vor dem automatischen Zuteilungslauf.
Gibt es mehr Anmeldungen als Plätze im Rahmen der Quote zur Verfügung stehen, werden die Plätze per Losverfahren vergeben. Wenn Sie keinen Platz erhalten sollten, können Sie nach Verstreichen der Frist, noch Präferenzen für die gewünschten Lehrveranstaltungen setzen, damit Sie bei der regulären Verteilung der Plätze berücksichtigt werden können.
Freie Plätze in den teilnehmerbeschränkten Lehrveranstaltungen können auch nach dem regulären Zuteilungsverfahren noch angemeldet werden
Selbstverständlich können Sie bis zum Ende der Anmeldephase sich selbst wieder abmelden, wenn sich Ihre Planung ändert.

Fragen

Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Prüfungsbüro.

E

Einsichtnahme Prüfungsakte

Gemäß § 21 Abs. 1 RSPO können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für Ihre BA- oder MA-Arbeit Akteneinsicht zu nehmen. Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin, wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen.
Dies gilt auch für Modulprüfungen, bitte wenden Sie sich hier an die/den jeweilige*n Prüfer*in.

Einstufung in höheres Fachsemester

Dazu müssen Sie sich bei zulassungsbeschränkten Studiengängen innerhalb der Frist bewerben. Bei zulassungsfreien Studiengängen können Sie sich direkt immatrikulieren.

Den Online-Antrag für zulassungsbeschränkte Studiengänge, sowie weitere Informationen zur Bewerbung finden Sie hier.

Die Online-Immatrikulation für zulassungsfreie Studiengänge, sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Informationen zur Einstufung ins höhere Fachsemester erhalten Sie bei den Ansprechpersonen Ihres Fachs.

F

Fachwechsel

Sie sind bereits an der Freien Universität Berlin immatrikuliert und möchten Ihr Kernfach oder eines Ihrer Modulfächer wechseln?
Dazu müssen Sie sich zuerst fristgemäß für das neue Kernfach oder Modulangebot bewerben.
War Ihre Bewerbung erfolgreich, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid. Um sich in das neue Fach einzuschreiben, brauchen Sie sich nicht zu exmatrikulieren, sondern stellen nach Erhalt des Zulassungsbescheids einen Antrag auf Änderung des Studiengangs bei der Studierendenverwaltung (bitte beachten Sie hierfür die entsprechenden Fristen).

Weitere Hinweise und die Möglichkeit des persönlichen Gesprächs finden Sie hier.

Formblatt 5 BaföG-Amt

Das Formblatt 5 ist von einem zuständigen hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen, daher wenden Sie sich bitte an eine/n Professor*in des Instituts, an dem Ihr Kernfach angesiedelt ist. Legen Sie den Ausdruck Ihres Noten- und Punktekontos aus Campus Management vor.

G

Gegenvorstellungsverfahren

Wenn Sie mit der Beurteilung einer Prüfungsarbeit nicht einverstanden sind, haben Sie gemäß § 22 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung (RSPO) die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Gegenvorstellung zu erheben.

Der Anspruch auf eine erneute Durchsicht der Prüfungsarbeit durch die Prüferin oder den Prüfer besteht nur, wenn schlüssige Einwände gegen konkrete Bewertungen geltend gemacht werden.

Bitte richten Sie Ihren ausführlich begründeten Antrag auf Gegenvorstellung an den Prüfungsausschuss und senden Sie diesen an die für Ihr Fach zuständige Mitarbeiterin im Prüfungsbüro. Wir leiten diesen dann an die Prüferin oder den Prüfer weiter und teilen Ihnen das Ergebnis innerhalb eines Monats mit.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die erneute Durchsicht einer Prüfungsleistung dazu führen kann, dass
Fehler zu Tage treten, die bei der ursprünglichen Bewertung übersehen wurden, und dass sich daraus eine Notenverschlechterung ergeben kann.

K

Kombinationen der Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten

Wenn die Prüfer*innen von der FU und dem Fach kommen, dann sind folgende Konstellationen möglich:

Erstprüfer*in (Betreuung):    Hochschullehrer*in
Zweitpüfer*in:                       Hochschullehrer*in

oder

Erstprüfer*in (Betreuung):    Hochschullehrer*in
Zweitprüfer*in:                      promovierte*r Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (mit Antrag auf Prüfungsberechtigung)

oder

Erstprüfer*in (Betreuung):   promovierte*r Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in (mit Antrag auf Prüfungsberechtigung)
Zweitpüfer*in:                     Hochschullehrer*in


Was geht nicht:

  • WiMis die nicht promoviert sind, dürfen generell nicht eingesetzt werden
  • Betreuung und Erstbegutachtung von Hochschullehrer*innen einer anderen Uni oder einem anderen Fach (nur Zweitbegutachtung möglich)
  • Erst- und Zweitbegutachtung ausschließlich von promovierten Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen (ein Gutachten muss von einer/m Hochschullehrer*in kommen)
  •  Lehrbeauftragte dürfen nicht als Prüfer*in eingesetzt werden (Ausnahme: MA Angewandte Literaturwissenschaft)

Krankheit während der Bearbeitungszeit

Im Falle einer krankheitsbedingten Verlängerung der Abgabefrist ist unverzüglich (d.h. spätestens am dritten Tage) ein Attest beim Prüfungsbüro einzureichen. Der Arzt hat die Krankheitssymptome sowie deren Auswirkungen auf die Studierfähigkeit (respektive das Schreiben der Abschlussarbeit) auf dem Attest zu benennen.

Über die Prüfungsunfähigkeit sowie die Dauer der Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Der Antrag auf Verlängerung unter Angabe der Matrikelnummer und des Bachelor- oder Masterstudienganges sowie das Attest sind im Prüfungsbüro einzureichen.

M

Mutterschutz

N

Nachteilsausgleich

Personenkreis

Ein Nachteilsausgleich steht Studierenden zu, die wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsausschuss des Kernfachs gestellt und beim zuständigen Prüfungsbüro eingereicht. Es ist mittels eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, welche Folgen die Behinderung oder die Beeinträchtigung für das Studium und/oder für die Prüfungen haben. Für den formlosen Antrag verwenden Sie Ihren Briefkopf mit allen Absenderdaten einschließlich Ihrer Zedat-Mailadresse. Vergessen Sie Ihre Matrikelnummer nicht.

Sie können sich auch vorab an die Beratung für Studierende mit Behinderung und mit chronischen Erkrankungen wenden.
Die Beratungsstelle unterstützt Studierende u.a. bei der Beantragung von nachteilsausgleichenden Regelungen.

3. Folgen

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Nachteilsausgleiche werden immer individuell oder situationsbezogen gestattet (z.B. Zeitzugaben, zusätzliche Pausen, Einsatz technischer Hilfsmittel, Ausgleichsleistungen bei nicht erfüllter Anwesenheitspflicht). Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Ein Musterschreiben für den Antrag auf Nachteilsausgleich finden Sie in unserem Downloadbereich.

Noteneintragung (allgemein, verspätet, falsch)

Die Noten und Prüfungsdaten werden von den Dozierenden selbst eingetragen.

Bei falschen Noteneintragungen oder Problemen mit Campus Management bei der Noteneintragung sollten Sie ihre/n Dozent*in darum bitten, sich mit Ihren Informationen (Name, Matrikelnummer, Prüfungsdatum, Prüfungskürzel und eventuelle Fehlermeldung im Campus Management) an das zuständige Prüfungsbüro zu wenden.

P

Pauschale Anrechnungen

Wird während Ihres Studiums eine Änderung der Studien- und Prüfungsordnung erlassen, so haben Sie die Möglichkeit oder müssen ggf. in die neue Ordnung wechseln. Der Prüfungsausschuss fordert daher vom Studiengangsverantwortlichen eine Anrechnungsempfehlung für die erbrachten Leistungen nach der alten Ordnung an. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann über eine pauschale Anrechnung. Dies bedeutet, dass Sie nur noch einen Antrag auf Wechsel in die aktuelle Studien- und Prüfungsordnung beim Prüfungsausschuss stellen und sich nicht alle Leistungen einzeln anrechnen lassen müssen. Die Leistungen, die bereits in der „alten“ Studienordnung erbracht wurden, werden dann in die neue Ordnung übertragen.

Mehr Informationen finden Sie unter "Versionswechsel der Studien- und Prüfungsordnung"

Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss ist zuständig für die Feststellung ordnungsgemäßer Leistungen, die Anrechnung von Leistungen, die Organisation zur Abnahme von Prüfungsleistungen, die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern sowie Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Entscheidung über die Zulassung zu Prüfungsleistungen sowie die Feststellung des Vorliegens der geforderten Prüfungsleistungen für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studiengang oder für ein Modulangebot oder Modul. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und wirkt auf die Angemessenheit der Studien- und Prüfungsanforderungen und die Einhaltung wissenschaftlicher Standards hin. (§ 6 Abs. 1 RSPO)

Die aktuellen Mitglieder des Prüfungsausschusses für Bachelor-, Masterstudiengänge und Magisterprüfungen finden Sie hier.

Prüfungsberechtigung

Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer*innen des jeweiligen Fachs (Universitätsprofessor*innen, Juniorprofessor*innen, Privatdozent*innen, außerplanmäßige Professor*innen, Honorarprofessor*innen). Sollte eine*r Ihrer Prüfer*innen promovierte*r Wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in sein, muss ein Antrag auf Erteilung der Prüfungsberechtigung von der/dem Lehrenden gestellt werden. Das Antragsformular kann auf der Seite des Prüfungsbüros heruntergeladen und soll zusammen mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht werden. Prüfer*innen aus anderen Fächern und/oder anderen Hochschulen können nur als Zweitprüfer*innen tätig werden, sofern sie im Sinne des BerlHG prüfungsberechtigt sind.

Weitere Informationen zur Erteilung der Prüfungsberechtigung finden Lehrende hier.

Prüfungsfristen

Die aktuellen Prüfungsfristen finden Sie hier (rechte Spalte).

Q

Quereinstieg Lehramt

Wenn Sie einen Abschluss am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften ohne Lehramtsoption erworben haben und nun einen Quereinstieg ins Lehramt planen, werden möglicherweise Nachweise über konkrete Studieninhalte bzw. den Stundenumfang von Ihnen gefordert.
Nach den damaligen Magisterprüfungsordnungen wurden die besuchten Lehrveranstaltungen im Studienbuch zusammengestellt und die geforderten Leistungsnachweise ausgestellt. Diese Nachweise wurden nicht elektronisch erfasst, sind in Ihrem Besitz verblieben und liegen dem Prüfungsbüro nicht vor.

Alternativ können Sie sich in der für Sie geltenden Studien- und Prüfungsordnung bzw. Magisterordnung informieren und so möglicherweise die geforderten Nachweise erbringen. Die Information, welche Ordnung für Sie galt, können Sie Ihrem Abschlusszeugnis entnehmen. Das online-Archiv der Ordnungen finden Sie hier: online-Archiv der FU Berlin.

Sollten Sie dort nicht fündig werden oder ältere Ordnungen benötigen, wenden Sie sich bitte an das FU Archiv und erfragen dort unter Angabe der gesuchten Ordnung in der gesuchten Fassung, ob eine digitale Version der Ordnung vorliegt.

S

Studien- und Prüfungsordnungen

Die aktuellen Versionen der Prüfungsordnungen der Fächer des Fachbereichs finden Sie auf den Seiten der entsprechenden Institute.

T

Tausch des Kernfachs und 60LP Modulangebots

Studierende, die Kernfach und Modulangebot „tauschen“ wollen, benötigen für beide Studiengangsbestandteile eine Einstufung in das höhere Fachsemester. Die Einstufung erfolgt im jeweiligen Institut.
Mit den Einstufungen können Sie sich an das Studierenden-Service-Center wenden und den Wechsel von Kernfach und Modulangebot in die Wege leiten.

Bitte beachten Sie also:

  • Der Fächerwechsel kann nur in der Studierendenverwaltung vorgenommen werden, bitte erkundigen Sie sich dort über das Procedere.

Für die Fächer unseres Fachbereiches gilt:

  • Sollte eine Einstufung verlangt werden, müssen Sie diese bei den jeweils zuständigen Studienfachberater*innen der Institute einholen. Dazu müssen Sie Ihre erworbenen Leistungen dort vorlegen.
  • Mit dieser Einstufung gehen Sie direkt in die Studierendenverwaltung und legen diese dort vor.
  • Sobald Sie in den geänderten Fächern eingeschrieben sind (in campus sichtbar) melden Sie sich per Mail bei der für das Fach zuständigen Bearbeiterin, damit gffs. die Zuordnung der Module vorgenommen werden kann bzw. überprüft wird, ob noch weitere Schritte vorzunehmen sind.

Weitere Informationen zum Fachwechsel finden Sie hier.

V

Versionswechsel der Studien- und Prüfungsordnung

(bedeutet nicht Wechsel der Fächer)

Für BA- und MA-Studiengänge, für die eine neue Studien- oder Prüfungsordnung erlassen wurde, besteht für die Studierenden die Möglichkeit von ihrer bisher studierten Version der Studien- und Prüfungsordnung in die neue Version zu wechseln, sofern die Studien- und Prüfungsordnung das in dem Paragraphen "Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen" vorsieht.

Über die Vorteile eines Wechsels in Ihrem jeweiligen Fach beraten Sie gern Ihre Studiengangsfachberater.

Für den Wechsel ist ein Antrag auf Fortsetzung des Studiums nach der neuen Ordnung zu stellen und im Regelfall eine Anrechnungsempfehlung der bisher erbrachten Studienleistungen einzureichen.
Der Antrag erfolgt ist original unterschrieben unter Angabe des Faches, der Matrikelnummer und Ihrer E-Mail, dem zuständigen Fachprüfungsbüro zuzusenden.
Der Wechsel in die neue Ordnung erfolgt immer zu Beginn des kommenden Semesters.
Bei weiteren Fragen zum Versionswechsel wenden Sie sich bitte an die zuständige Prüfungsbüromitarbeiterin Ihres Faches.