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Nachteilsausgleich

Personenkreis

Ein Nachteilsausgleich steht Studierenden zu, die wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsausschuss des Kernfachs gestellt und beim zuständigen Prüfungsbüro eingereicht. Es ist mittels eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, welche Folgen die Behinderung oder die Beeinträchtigung für das Studium und/oder für die Prüfungen haben. Für den formlosen Antrag verwenden Sie Ihren Briefkopf mit allen Absenderdaten einschließlich Ihrer Zedat-Mailadresse. Vergessen Sie Ihre Matrikelnummer nicht.

Sie können sich auch vorab an die Beratung für Studierende mit Behinderung und mit chronischen Erkrankungen wenden.
Die Beratungsstelle unterstützt Studierende u.a. bei der Beantragung von nachteilsausgleichenden Regelungen.

3. Folgen

Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Nachteilsausgleiche werden immer individuell oder situationsbezogen gestattet (z.B. Zeitzugaben, zusätzliche Pausen, Einsatz technischer Hilfsmittel, Ausgleichsleistungen bei nicht erfüllter Anwesenheitspflicht). Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

Ein Musterschreiben für den Antrag auf Nachteilsausgleich finden Sie in unserem Downloadbereich.