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Einsichtnahme Prüfungsakte

Gemäß § 21 Abs. 1 RSPO können Sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für Ihre BA- oder MA-Arbeit Akteneinsicht zu nehmen. Stellen Sie bitte einen formlosen Antrag bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin, wenn Sie Akteneinsicht nehmen wollen.
Dies gilt auch für Modulprüfungen, bitte wenden Sie sich hier an die/den jeweilige*n Prüfer*in.