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Welche Regelungen gelten für während der Pandemie nicht bestandene Prüfungen?

Das Berliner Hochschulgesetz wurde um eine Vorschrift (§ 126b) zu nicht bestandenen Prüfungen innerhalb eines definierten Zeitraums erweitert: Nicht bestandene Prüfungsversuche zwischen dem 1.4.2020 und dem 31.3.2021 gelten als nicht unternommen, d.h. der Prüfungsversuch wird nicht gezählt. Diese Regelung gilt auch für Bachelor- und Masterarbeiten. Maßgeblich ist der Tag der Prüfung bzw. der Tag der Abgabe einer schriftlichen Arbeit.

Von der Regelung ausgenommen sind Prüfungsversuche, die aufgrund von Täuschung mit „nicht bestanden“ bewertet wurden. Ferner fallen die Nichtabgabe einer schriftlichen Arbeit oder das Versäumen eines bindenden Prüfungstermins ohne triftigen Grund ebenfalls nicht unter diese Regelung.

Wenn Sie ab dem 1.4.2020 eine Prüfung nicht bestanden, aber zwischenzeitlich einen erneuten und nun erfolgreichen Versuch unternommen haben, gilt die Regelung nicht, da Sie die Prüfung ja bestanden haben.

Die entsprechenden Eintragungen werden aus Campus Management entfernt. Sie müssen hierzu nichts unternehmen, es sei denn, Sie benötigen – z.B. für eine Bewerbung – eine aktuelle Übersicht über Ihren Leistungsstand. Melden Sie sich dazu bitte bei dem zuständigen Prüfungsbüro. Alle anderen Fälle werden nach und nach im Rahmen der Arbeitskapazität bearbeitet.