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Wer darf mein Promotioinsvorhaben betreuen?

Alle hauptberuflichen und nebenberuflichen Hochschullehrer*innen des Fachbereichs dürfen die Betreuung Ihres Promotionsvorhabens übernehmen.

  • Hauptberufliche Hochschullehrer*innen sind diejenigen, die aktuell als Professor*innen am Fachbereich beschäftigt sind, also Junior- und Universitätsprofessor*innen, die eine Doppelmitgliedschaft am Fachbereich und einem der Zentralinstitute haben.
  • Nebenberufliche Hochschullehrer*innen sind nicht am Fachbereich beschäftigt; zu dieser Gruppe gehören die Honorarprofessor*innen, außerplanmäßigen Professor*innen und Privatdozent*innen.
  • Zusätzlich dürfen ausgewählte Vertreter*innen von Institutionen, mit denen eine Kooperationsvereinbarung besteht und in begründeten Ausnahmefällen auch Professor*innen, die nicht oder nicht mehr dem Fachbereich angehören (u.a. Professsor*innen im Ruhestand), die Betreuung Ihres Promotionsverfahrens übernehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in der Promotionsordnung.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Promotionsvorhaben gemäß § 4(2) der Promotionsordnung von mindestens einem/einer hauptberuflichen Hochschullehrer*in des Fachbereichs befürwortet werden muß. Ist Ihr/e Betreuer*in selbst hauptberufliche/r Hochschullehrer*in, ist diese Regelung für Sie nicht relevant. Ist der/die Betreuer*in hingegen nebenberufliche/r Hochschullehrer*in müssen Sie zusätzlich eine/n hauptberufliche/n Hochschullehrer*in gewinnen, der/die Ihr Promotionsvorhaben befürwortet und im Idealfall bereit ist, die Zweitbegutachtung zu übernehmen.