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Informationen für Zweitgutachter*innen

Sie sind gebeten worden, als Zweitgutachter/in zu fungieren?

Hier finden Sie Informationen zur Rolle von Zweitgutachter*innen in Promotionsverfahren am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften, zu ihrer Bestellung durch den zuständigen Promotionsausschuss und den von der Promotionsordnung definierten Anforderungen. Für die Beantwortung weitergehender Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Prüfungsbüros gern zur Verfügung.

Eine Dissertation wird von zwei Gutachter*innen - dem/der Betreuer*in und einem/einer weiteren Hochschullehrer*in - begutachtet. Während der/die Betreuer*in bereits bei der Zulassung bestellt wird, wird der/die Zweitgutachter*in erst nach Einreichung der fertiggestellten Dissertation auf Vorschlag der/des Promovend*in vom zuständigen Promotionsausschuss eingesetzt.

Nachdem die Mitglieder der Promotionskommission vom Promotionsausschuss eingesetzt wurden, erhalten Sie von der zuständigen Mitarbeiterin des Prüfungsbüros per Mail die Information über Ihre Bestellung. Der/Die Promovend*in wird Ihnen daraufhin ein Exemplar der Dissertation übergeben.
In Ihrem innerhalb einer Frist von 10 Wochen zu erstellenden Gutachten sollten Sie die Stärken und Schwächen der Dissertation darlegen, die Bedeutung ihrer Ergebnisse im größeren Kontext des Fachs würdigen und etwaige Mängel bezeichnen. In Ihrer Gesamtbeurteilung müssen Sie eine Empfehlung für die Annahme der Arbeit, ihre Rückgabe zur Mängelbeseitigung oder ihre Ablehnung aussprechen. Empfehlen Sie die Annahme der Arbeit, müssen Sie auch deren Bewertung mit einem Prädikat gemäß § 10 der Promotionsordnung

  • mit Auszeichnung (summa cum laude)
  • sehr gut (magna cum laude)
  • gut (cum laude)
  • genügend (rite)

vorschlagen. Ihr Gutachten reichen Sie bitte mit Unterschrift im Original (gerne auch vorab per Mail) im Prüfungsbüro ein. Wir stellen es sowohl allen anderen Kommissionsmitgliedern wie auch der/dem Promovierenden zur Vorbereitung auf die Disputation zur Verfügung.
Sind beide Gutachten bei uns eingetroffen, beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle Hochschullehrer*innen und promovierten Mitglieder des Fachbereichs die Dissertation und die Notenvorschläge der Gutachter*innen einsehen sowie eine der Promotionsakte beizufügende schriftliche Stellungnahme abgeben dürfen. Die Auslagefrist beträgt während der Vorlesungszeit zwei Wochen und verlängert sich in der vorlesungsfreien Zeit auf vier Wochen.


Nach Ablauf der Auslagefrist kann die Disputation und die Beschlussfassung der Promotionskommission über die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation, Disputation und Gesamtnote) stattfinden.

Die/der Vorsitzende der Promotionskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem/der Promovend*in und den weiteren Kommissionsmitgliedern den Disputationstermin. Das Prüfungsbüro lädt im Auftrag die Promovendin bzw. den Promovenden sowie die Kommissionsmitglieder zur Disputation ein.

An der Disputation und der Beschlussfassung über die Benotung müssen alle Mitglieder der Kommission teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, muss entweder ein neuer Termin vereinbart werden oder die Einsetzung eines Ersatzmitglieds beim Promotionsausschuss beantragt werden.

In der Disputation soll der/die Promovend*in die Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Erörterung wissenschaftlicher Probleme nachweisen. In einem halbstündigen Vortrag sollen die Ergebnisse der Arbeit präsentiert und in den größeren fachlichen Kontext eingeordnet werden. In der folgenden, zwischen 30 und 60 Minuten dauernden Aussprache verteidigt der/die Kandidat*in die Dissertation gegen Kritik und beantwortet die Fragen der Kommissionsmitglieder.

Bei der Festlegung der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Noten haben alle Mitglieder der Kommission gleiches Stimmrecht. Dabei erfolgen alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen offen und Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.