Springe direkt zu Inhalt

Informationen für weitere Mitglieder

Sie sind gebeten worden, als weiteres Mitglied in einer Promotionskommission mitzuwirken?

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Rolle von weiteren - d.h. nicht gutachtenden - Kommissionsmitgliedern in Promotionsverfahren am Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften, zu ihrer Bestellung durch den zuständigen Promotionsausschuss und den von der Promotionsordnung definierten Anforderungen. Für die Beantwortung weitergehender Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Prüfungsbüros gern zur Verfügung.

Üblicherweise werden die potentiellen weiteren Mitglieder der Promotionskommission aufgrund ihrer fachlichen Expertise von den Promovierenden angesprochen, wenn die Bearbeitung der Dissertation in die abschließende Phase eintritt. Es wird daher nicht von Ihnen erwartet, dass Sie den/die Kandidat*in im Laufe des Schreibprozesses begleiten. Sie bewerten die Promotionsleistungen (Dissertation und Disputation), nehmen an Sitzungen der Promotionskommission teil und haben bei allen Entscheidungen das gleiche Stimmrecht wie die Gutachter*innen.

Wenn Sie sich bereiterklären, in einer Promotionskommission mitzuwirken, wird der/die Promovend*in Sie bitten, auf der Kommissionsvorschlagsliste zu unterschreiben. Über die Einsetzung der Kommission und die Bestellung ihrer Mitglieder entscheidet immer der zuständige Promotionsausschuss, der dabei die Regelungen der Promotionsordnung zu berücksichtigen hat. Jedes Mitglied der Kommission wird nach Beschlussfassung des Promotionsausschusses durch das Prüfungsbüro über seine Bestellung informiert und erhält ein Exemplar der Dissertation von dem/der Promovierenden.

Die beiden Gutachter*innen, der/die Betreuer*in und ein/e Zweitgutachter*in, reichen innerhalb einer Begutachtungsfrist von 10 Wochen ihre Gutachten im Prüfungsbüro ein. Wir stellen diese sowohl allen anderen Kommissionsmitgliedern wie auch der/dem Promovierenden zur Vorbereitung auf die Disputation zur Verfügung.

Die drei nicht gutachtenden Prüfer*innen stellen die Mehrheit der Mitglieder in der Kommission und können bei der Entscheidung über die Bewertung der Dissertation die Gutachter*innen überstimmen. Sie müssen daher die Arbeit mit der gleichen Sorgfalt wie diese lesen, ihre Stärken und Schwächen abwägen, die in den Gutachten enthaltene Evaluation würdigen und zu einem eigenen Urteil gelangen.

Dieses Urteil müssen sie in der Sitzung der Promotionskommission, in der über Annahme oder Ablehnung der Arbeit bzw. deren Rückgabe zur Überarbeitung entschieden wird, argumentativ vertreten können.

Nach Abschluss der Begutachtung beginnt eine Auslagefrist, innerhalb derer alle mindestens promovierten Mitglieder des Fachbereichs die Dissertation und die Notenvorschläge der Gutachter*innen einsehen sowie eine der Promotionsakte beizufügende schriftliche Stellungnahme abgeben dürfen. Die Auslagefrist beträgt während der Vorlesungszeit zwei Wochen und verlängert sich in der vorlesungsfreien Zeit auf vier Wochen.

Die/der Vorsitzende der Promotionskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem/der Promovend*in und den weiteren Kommissionsmitgliedern den Disputationstermin. Das Prüfungsbüro lädt im Auftrag den/die Promovend*in sowie die Kommissionsmitglieder zur Disputation ein.

An der Disputation und der Beschlussfassung über die Benotung müssen alle Mitglieder der Kommission teilnehmen. Ist ein Mitglied verhindert, muss entweder ein neuer Termin vereinbart werden oder die Einsetzung eines Ersatzmitglieds beim Promotionsausschuss beantragt werden.

Auch auf die Disputation müssen sich die Kommissionsmitglieder vorbereiten, um den jeweiligen Promovierenden Fragen zu stellen, um mit ihnen in eine Diskussion über die Thematik der Dissertation, die vorgetragenen Forschungsergebnisse und deren Einordnung in größere wissenschaftliche Zusammenhänge eintreten zu können.

Bei der Festlegung der mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Noten haben alle Mitglieder der Kommission gleiches Stimmrecht. Dabei erfolgen alle Abstimmungen über Leistungsbewertungen offen und Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die gründliche Kenntnis der Arbeit und des fachlichen Kontextes sowie die schlüssige Darlegung Ihrer Erwägungen dürfte daher für die Beschlussfassung der Kommission ausschlaggebend sein.