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§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Zweck des Kapitels ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Die Tätigkeit des Kapitels dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Das Kapitel ist selbstlos tätig; es verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Mittel des Kapitels dürfen nur für die in der Kapitelgeschäftsordnung in § 2 festgelegten Zwecke verwendet werden.

(3) Die Kapitelmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Kapitels keinen Anspruch an das Kapitelguthaben, siehe auch § 11 (3).