§ 12 Zusatz
(1) Sollten von der Ernst-Reuter-Gesellschaft Teile der Geschäftsordnung beanstandet werden, so ist der Geschäftsführende ERG-Vorstand ermächtigt, die Geschäftsordnung zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Die Änderungen sind dem Kapitelvorstand mitzuteilen.
(2) Der geschäftsführende ERG-Vorstand setzt voraus, dass der Kapitelvorstand sich an diese Geschäftsordnung hält. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der geschäftsführende ERG-Vorstand bevollmächtigt, den Kapitelvorstand zur Ordnung zu rufen und ihn ggf. seines Amtes zu entheben.
*) Die im Text verwendeten Bezeichnungen stehen nicht stellvertretend für ein spezifisches
Geschlecht und werden nicht im Sinne der Diskriminierung eines anderen Geschlechtes
verwandt.
Stand: 12.05.2011