Springe direkt zu Inhalt

Erläuterung

Erläuterungen zur Studienordnung

für die Teilstudiengänge Englisch im Rahmen der Lehrerausbildung

nur für Lehramtsstudenten gemäß STUDIENORDNUNG vom 21.7.1987
(Amtsblatt der FU Berlin 23/1987 vom 16.11.1987)

Vorwort

Diese Erläuterungen sind nicht als Ersatz für die Studienordnung zu verstehen. Sie sind lediglich ein Versuch, die notwendigerweise juristische Sprache dieser Ordnung an einigen wichtigen Punkten zu erhellen. Für alle verbleibenden Fragen wird dringend empfohlen, die Orientierungsveranstaltung für Erstsemester und ganz besonders die jeweiligen Studienfachberatungen zu besuchen.

Obwohl die Studienordnung (StudO) nur für Lehramtsstudenten verbindlich ist, wird Studenten der Magisterstudiengänge empfohlen, Lehrveranstaltungen des Grundstudiums, die mit Leistungsnachweisen abschließen, entsprechend den Anforderungen für Lehramtsstudenten zu absolvieren.

Aufbau und Gliederung des Studiums

  1. Teilstudiengänge sind die verschiedenen Komponenten, die das Gesamtstudium ausmachen. Für Lehramtsstudenten können diese sein (s. § 2 StudO):
    80-SWS (= Semesterwochenstunden)-Fach oder 60-SWS-Fach Fachdidaktik (einschl. Unterrichtspraktikum) Erziehungswissenschaft (einschl. Sozialwissenschaft).
  2. Das Grundstudium im Fach Englisch ist in § 12 StudO geregelt und umfaßt 36 SWS (ohne Fachdidaktik).

Das Hauptstudium (s. § 13 StudO) umfaßt im 80-SWS-Teilstudiengang 36 SWS, im 60-SWS-Teilstudiengang 18 SWS. Der fachdidaktische Teilstudiengang ist im Zentralinstitut für Fachdidaktiken geregelt und umfaßt 8 SWS bzw. 6 SWS.

Das erziehungs- und sozialwissenschaftliche Studium umfaßt 20 SWS. Besorgen Sie sich für diesen Teilstudiengang ein unter dem Titel "Studienangebot für alle Lehramtsstudiengänge: Erziehungswissenschaft und eine andere zu wählende Sozialwissenschaft" in jedem Semester neu erscheinendes (blaues) Heft.


3. Erläuterungen zu einzelnen §§ der Studienordnung

1. zu § 11 (2)

Wird das Fach mit Schwerpunkt Anglistik studiert, so sind für die Sachgebiete Literatur und Landeskunde im Teilstudiengang mit 60 SWS drei Lehrveranstaltungen (= 6 SWS) im Schwerpunkt Amerikanistik zu belegen, im Teilstudiengang mit 80 SWS vier Lehrveranstaltungen (= 8 SWS). Die Zahl der Lehrveranstaltungen ist als Gesamtzahl zu verstehen.

2. zu § 12 (5) (beide Teilstudiengänge)

Die Zahl der Dispositionsstunden für Wahlveranstaltungen im Grundstudium verändert sich entsprechend folgender Regelungen:

   1. Sie verringern sich, wenn auf Grund des diagnostischen Tests in der Sprachpraxis mehr als 12 SWS erforderlich sind.

   2. Sie verringern sich, wenn Lehrveranstaltungen wegen Nichtbestehens wiederholt werden müssen.

   3. Sie erhöhen sich, wenn Prüfungsleistungen erlassen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die Gesamtstundenzahl der einzelnen Sachgebiete belegt werden muß. Ausnahmen können auf Antrag vom Zwischenprüfungsausschuß genehmigt werden.

3. zu § 13 (2) Ziffer 2, Satz 3

§ 12 (3) A. 2. c) erlaubt eine Schwerpunktbildung bereits im Grundstudium bezüglich der synchronen und diachronen Sprachwissenschaft. § 13 stellt nun für den Fall eines Schwerpunktwechsels im Hauptstudium sicher, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (entsprechend § 14 (1)) gegeben sind. Somit macht ein Schwerpunktwechsel zur synchronen oder zur diachronen Sprachwissenschaft ein ggf. nachträglich absolviertes Proseminar im jeweiligen Bereich erforderlich.

"bzw. B. 2. b)" muß heißen "bzw. B. 2. c)".

4. zu § 13 (2) Ziffer 3 (beide Teilstudiengänge)

Wird das Fach mit Schwerpunkt Anglistik studiert, so ist das Hauptseminar in englischer Literatur zu belegen, die weitere für das Hauptstudium ausgewiesene Lehrveranstaltung in amerikanischer Literatur.

5. zu § 13 (3) Ziffer 2, Satz 2 (nur Teilstudiengang 80 SWS)

Dieser Satz stellt sicher, daß in beiden Gebieten der Sprachwissenschaft wenigstens je ein Proseminar belegt wird.

6. zu § 13 (3) Ziffer 5 und 6 (nur Teilstudiengang 80 SWS)

"Bildung individueller Studienschwerpunkte" bedeutet, daß die Dispositionsstunden (6 SWS) nur in einem der wählbaren Sachgebiete belegt werden können. Dabei muß entsprechend Ziffer 5 bei der Wahl von Landeskunde ein Hauptseminar im Studienschwerpunkt Landeskunde belegt werden.

7. zu § 14 (1) - (4) (beide Teilstudiengänge)

Die Zulassung zu einzelnen Hauptseminaren und anderen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums wird hier geregelt. Eine solche Zulassung bedeutet nicht gleichzeitig die Aufnahme des Hauptstudiums entsprechend § 7 (3).

8. zu § 15 (beide Teilstudiengänge)

Während im Magisterstudiengang Leistungsnachweise weiterhin auch über Abschlußklausuren in den entsprechenden Lehrveranstaltungen erworben werden können, regelt § 7 der Zwischenprüfungsordnung den Erwerb wie folgt:

  1. Abschlußklausuren für sprachpraktische Übungen außer "mündlicher Ausdruck".
  2. Mündliche Prüfung für "mündlicher Ausdruck" in der Sprachpraxis.
  3. Schriftliche Hausarbeiten für Proseminare der Literaturwissenschaft.
  4. Klausuren oder schriftliche Hausarbeiten für Proseminare der Sprachwissenschaft und Übungen der Landeskunde.
  5. Klausuren oder schriftliche Hausarbeiten oder mündliche Prüfungen für sprach- und literaturwissenschaftliche Übungen.

Die Art des Leistungsnachweises gemäß 4. oder 5. wird von dem verantwortlichen Dozenten zu Beginn der Lehrveranstaltung festgelegt.


Vorschlag für die Gliederung des Grundstudiums

Dieser Vorschlag ist völlig unverbindlich und nur eine von vielen Möglichkeiten. In der folgenden Aufstellung sind zu erbringende Leistungsnachweise mit einem * versehen.

Summe der Semesterwochenstunden: 36 SWS
Pflicht- und Wahlpflichtkurse: 28 SWS
Wahlveranstaltungen: 8 SWS

1. Semester (4 Lehrveranstaltungen - 4 Leistungsnachweise)

Sprachpraxis: siehe Anmerkung (*)
siehe Anmerkung (*)
2 SWS
3 SWS
Sprachwissenschaft: Einführung in die synchrone Sprachwissenschaft (*) 2 SWS
Literaturwissenschaft: Einführung in die Literaturwissenschaft (*) 2 SWS
Gesamt: 9 SWS

2. Semester (5 Lehrveranstaltungen - 3 Leistungsnachweise)

Sprachpraxis: siehe Anmerkung (*) 2 SWS
Sprachwissenschaft: Einführung in die diachr. Sprachwiss. (*) 2 SWS
Literaturwissenschaft: Einführung in die Interpretation (*) 2 SWS
Landeskunde: Übung als Wahlveranstaltung 2 SWS
Wahlveranstaltung: (Vorlesung, Übung, Proseminar) 2 SWS
Gesamt: 10 SWS

3. Semester (4 Lehrveranstaltungen - 3 Leistungsnachweise)

Sprachpraxis: siehe Anmerkung (*) 3 SWS
Sprachwissenschaft: Proseminar in synchroner oder diachroner Sprachwississenschaft (*) 2 SWS
Literaturwissenschaft: Proseminar (*) 2 SWS
Wahlveranstaltung: (Vorlesung, Übung) 2 SWS
Gesamt: 9 SWS

4. Semester (4 Lehrveranstaltungen - 2 Leistungsnachweise)

Sprachpraxis: siehe Anmerkung (*) 2 SWS
Sprachwissenschaft: Proseminar nach Wahl 2 SWS
Literaturwissenschaft: Proseminar 2 SWS
Landeskunde: Übung (*) 2 SWS
Gesamt: 8 SWS

Anmerkung:

Hinzu kommen insgesamt 5 sprachpraktische Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweisen: Im 1. und 2. Semester Grammatik (2 SWS), Leseverstehen und freier schriftl. Ausdruck (2 SWS) und Phonetik (3 SWS), im 3. und 4. Semester Hörverstehen und mündlicher Ausdruck (3 SWS) und Übersetzung (2 SWS). Die genaue Stundenplanung für die Sprachpraxis sollte in der Studienberatung, die die Zentraleinrichtung Sprachlabor im Zusammenhang mit dem "Diagnostic Test" durchführt, abgesprochen werden.


Aufbau und Gliederung des Grundstudiums 60-SWS- und 80-SWS-TEILSTUDIENGÄNGE

12 SWS Sprachpraxis

6 SWS Sprachwissenschaft

und

synchron Einführungsübung (PS)

oder

diachron Einführungsübung (PS)

Für den 80-SWS-Teilstudiengang ist das nicht belegte PS im Hauptstudium zu wählen !

6 SWS Literaturwissenschaft

2 SWS Landeskunde

2 SWS Wahlpflichtveranstaltung

Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft oder Landeskunde

8 SWS Wahlveranstaltungen

diese reduzieren oder erhöhen sich gemäß den Erläuterungen

36 SWS (ohne Fachdidaktik)


Aufbau und Gliederung des Hauptstudiums TEILSTUDIENGANG 60 SWS

4 SWS Sprachpraxis

4 SWS Sprachwissenschaft

(synchron oder diachron)

davon ein HS, dies jedoch im gewählten Schwerpunkt !

4 SWS Literaturwissenschaft

(HS englische (2 SWS) und LV amerikanische (2 SWS))

2 SWS Landeskunde

4 SWS Wahlveranstaltungen

davon PS Sprachwissenschaft wenn notwendig wegen Schwerpunktwechsel

18 SWS (ohne Fachdidaktik)


Aufbau und Gliederung des Hauptstudiums TEILSTUDIENGANG 80 SWS

18 SWS (wie 60-SWS-TEILSTUDIENGANG)

2 SWS Sprachpraxis

in einem im Hauptstudium noch nicht gewählten Gebiet

4 SWS Sprachwissenschaft

synchron oder diachron

wenn nicht vorher absolviert, ist eine Lehrveranstaltung (2 SWS) ein PS aus dem im Grundstudium nicht gewählten Gebiet

eine dieser Lehrveranstaltungen ist als Haupt- oder Oberseminar zu belegen

4 SWS Literaturwissenschaft

2 SWS Landeskunde

6 SWS Wahlveranstaltungen, jedoch alle in einem der folgenden Gebiete:

Sprachwissenschaft oder Literaturwissenschaft oder Landeskunde

wird das Haupt- oder Oberseminar im Gebiet Landeskunde gewählt, verbleiben nur 4 SWS als Wahlveranstaltungen für Landeskunde

36 SWS (ohne Fachdidaktik)


 

Vorlesungsverzeichnis