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InfoWiMis

Gesetze gegen Frauen?

Gesetze an sich scheinen geschlechtsneutral zu sein, aber bei genauerem Hinschauen gibt es doch Unterschiede in den Auswirkungen auf verschiedene Menschen. Werden Kinder geboren, sind es eben doch meistens die Mütter, die im Job erst mal ausfallen (Ausnahmen gibt es natürlich und bleiben es hoffentlich nicht mehr lange).

Bei der Rückkehr nach der Babypause hat es an der FU schon mehrere Fälle gegeben, in denen es zwischen den WiMis und dem Arbeitgeber zu Konflikten kam. Es sollen hier einige Informationen bereitgestellt werden, die über die Lage informieren und Betroffenen in Zukunft Mut machen sollen, bei juristischen Auseinandersetzungen selbstbewusst handeln zu können. Dennoch: Eine juristische Beratung kann diese Seite nicht ersetzen. Im Mittelbau sind die Arbeitsverträge in der Regel befristet. Wenn die Arbeit dann unterbrochen wird, sei es wegen Elternzeit, der Pflege eines Angehörigen, oder anderen wichtigen Gründen, können Konflikte mit dem Arbeitgeber entstehen, weil die „Ausfallzeit“ nicht problemlos nach der Unterbrechung „hinten dran gehängt“ wird.

Die Lage an der FU

Das novellierte Hochschulrahmengesetz von 1999 sieht eigentlich eine problemlose Verlängerung vor. Diese neue Fassung gleicht also Nachteile, die WiMis evtl. durch Elternzeit entstehen, aus. Die FU weigerte sich allerdings, die Novellierung des HRG zur Kenntnis zu nehmen.

§57b - Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um 1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden sind, 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, 3. Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Er- werbstätigkeit nicht erfolgt ist,

In ihren Schreiben verweist die Zentrale Universitätsverwaltung gerne auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit dem Aktenzeichen 7 AZR 428/95. Davon muss sich niemand beeindrucken lassen, das Urteil ist alt und bezieht sich auf das (damals noch gültige) alte Hochschulrahmengesetz. Da sich das inzwischen aber geändert hat, kann das Urteil nicht als Referenz benutzt werden. Die Regelungen des Bundes-Angestelltentarif (BAT),  nach denen viele MitarbeiterInnen vergütet werden, schreiben ein Recht auf Nichtarbeit bei wichtigem Grund fest. Trotzdem liegt es im Ermessen der Arbeitgeber, wie Vertragsverlängerungen oder –unterbrechungen zu handhaben sind. In allen Fachbereichen gab es Probleme.

An wen kann ich mich wenden?

Die Gewerkschaften können nützliche Hilfen sein. Verdi und GEW haben Rechtsabteilungen oder Kontakte zu spezialisierten AnwältInnen und helfen oder vermitteln bei Konflikten mit dem Arbeitgeber. Auch der Personalrat steht mit Rat und Tat zur Seite, wenn es Probleme gibt und hat Informationen für WiMis zusammengefasst.

Die Frauenbeauftragte ist natürlich auch Ansprechpartnerin! Beide stehen in einem kontinuierlichen Austauschprozess und sind in alle Verwaltungsvorgänge (wie Ausschreibungen, Einstellungen, Kündigungen) involviert.

Was kann ich tun?

Nicht klein beigeben ist der erste Schritt zum Erfolg. Konkret heißt das, dass der Nachteilsausgleich nicht willkürlich vergeben oder verweigert werden darf. Eltern dürfen nicht schlechter gestellt sein als andere (unter Berufung auf §57c Abs. 6 Nr. 3 HRG §57b Abs. 4 Nr. 3 HRG und §34 Benachteiligungsverbot)

Die Prozesse gegen die FU sind noch nicht abgeschlossen, aber es besteht Anlass zu vorsichtigem Optimismus: In erster Instanz wurden für die WiMis positive Entscheidungen vereinbart. Eine Abschaffung oder Aushöhlung des HRG würde übrigens die Zuversicht, dass Elternschaft nicht mehr bestraft wird und besonders Frauen ihren Arbeitsplatz sicher haben, zunichte machen.

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Dieser Text entstand mit freundlicher Unterstützung von Frau Barbara Klemm, Personalrätin. Danke.