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Interdisziplinäres Zentrum Europäische Sprachen

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  • In welchen Fällen können ausländische Studienbewerber von der DSH-Prüfung befreit werden?

In welchen Fällen können ausländische Studienbewerber von der DSH-Prüfung befreit werden?

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, auf Antrag von der DSH befreit zu werden, auch wenn kein offizielles Äquivalent zur DSH vorliegt, aber hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachgewiesen werden können. Ein entsprechender Nachweis ist zum Beispiel

  • ein abgeschlossenes Studium in einem deutschsprachigen Studiengang an einer deutschsprachigen Hochschule,
  • das International Baccalaureat (IB), abhängig von der Note/Punktzahl im Fach Deutsch,
  • der erfolgreiche Besuch der zehnten Klasse eines deutschsprachigen Gymnasiums, abhängig von der Note/Punktzahl im Fach Deutsch.

Anfragen oder Anträge richten Sie bitte an

Claudia Burghoff        E-Mail: claudia.burghoff@fu-berlin.de  oder

Gabriela Leder          E-Mail: gabriela.leder@fu-berlin.de

 

Die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein deutschsprachiger Elternteil sind kein Befreiungsgrund.
Ebensowenig gilt ein abgeschlossenes Germanistikstudium an einer ausländischen Hochschule als Befreiungsgrund.

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