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Wie erhalte ich einen Nachteilsausgleich?

1. Personenkreis

Ein Nachteilsausgleich steht Studierenden zu, die wegen Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX oder wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, eine Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen.

2. Antrag auf Nachteilsausgleich

Der Antrag auf Nachteilsausgleich wird beim Prüfungsausschuss des Kernfachs gestellt und beim zuständigen Prüfungsbüro eingereicht. Es ist mittels eines ärztlichen Attests glaubhaft zu machen, welche Folgen die Behinderung oder die Beeinträchtigung für das Studium und/oder für die Prüfungen haben. Für den formlosen Antrag verwenden Sie Ihren Briefkopf mit allen Absenderdaten einschließlich der Emailadresse. Vergessen Sie Ihre Matrikelnummer nicht. Schlagen Sie bitte gleichwertige Leistungen vor, die Ihnen möglich sind (neben Fristverlängerungen z.B. zusätzliche Pausen, Verwendung technischer Hilfsmittel o.ä.).

3. Folgen

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet, gleichwertige Leistungen in einer anderen Form, zu einem anderen Prüfungszeitpunkt oder in einer verlängerten Bearbeitungszeit zu erbringen. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.

4. Fragen

Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Prüfungsbüro.