Neu ab dem 1. Oktober 2015:
Die Prüfungsversuchszählung, die in der RSPO festgelegt wurde, tritt in Kraft.
Am unserem Fachbereich sind alle Prüfungstermine nicht bindend. Das bedeutet, dass ein Nichtantritt eines/einer Studierenden zur Prüfung ohne Konsequenzen bleibt.
Erscheint ein/e Studierende/r nicht zum Klausurtermin, gilt die Prüfung als ‚nicht angetreten‘ und wird dementsprechend nicht bewertet.
Wenn der erste Prüfungstermin nicht wahrgenommen wurde, kann der/die Studierende zum Wiederholungstermin erscheinen. Wird diese Prüfung (in diesem Fall: 1. Prüfungsversuch für den Studierenden) nicht bestanden, sind Sie jedoch nicht verpflichtet vor dem folgenden Semester einen dritten Prüfungstermin anzubieten. Der/die Studierende kann in diesem Fall seinen 2. Prüfungsversuch erst in einem späteren Semester antreten.
Handelt es sich bei der Prüfungsform um eine Hausarbeit, gilt die Prüfung dann als ‚angetreten‘, wenn ein Prüfungsthema vereinbart wurde (s. Kurzinformation auf dem Infoblatt mit den Prüfungsfristen).