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Satzung der Alumni-Vereinigung des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft der Freien Universität Berlin

 

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Alumni-Vereinigung des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Alumni-Vereinigung des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft, e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die „Alumni-Vereinigung des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft der Freien Universität Berlin“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Durchführung von Veranstaltungen zur Unterstützung und Ergänzung der Bildungsvorhaben des Instituts;
  • Durchführung der Begegnung zwischen ausländischen und deutschen Studenten und Mitarbeitern des Instituts zum Zwecke der Völkerverständigung und des Austausches von Bildungsstand und Informationen;
  • Beschaffung von Mitteln für das Institut der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Zwecke;
  • Durchführung von Veranstaltungen zur Bekanntgabe und Veröffentlichung von Studien- und Seminarergebnissen der Veranstaltungen am Institut für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle ehemaligen Studenten und Studentinnen und Lehrenden des Instituts für AVL werden, die den Aufgaben und den Zielsetzungen des Vereins verbunden sind.

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein durch Beiträge unterstützen und den Aufgaben und den Zielsetzungen des Vereins verbunden sind.

(3) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar, wobei kein Mitglied mehr als zwei zusätzliche Stimmen ausüben darf.

(4) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, daß eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist, sowie durch Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muß bis spätestens zum 31. Oktober dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet bei vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Nimmt das Mitglied an der Mitgliederversammlung nicht teil, ist eine etwaige schriftliche Erklärung des Mitgliedes zu verlesen. Ein Ausschließungsbeschluß ist ihm mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand zu einem Termin während der Vorlesungszeit des Instituts für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft schriftlich einberufen. Die Einladung ist an die im Mitgliederverzeichnis vermerkten Anschriften der Mitglieder zu richten.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß sie einberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Im übrigen gilt Abs. 1.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorstand binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf weist der Vorstand in seiner Einladung hin.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Berücksichtigung des Abs. 3 durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl des Vorstands, der Organe und von zwei Rechnungsprüfern;
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes;
  3. die Entlastung des Vorstands auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten;
  4. den Ausschluß von Mitgliedern im Falle des § 3 Abs. 6.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Für diesen Beschluß ist schriftliche Stimmabgabe zulässig. Kommt ein Beschluß nicht zustande, so reicht auf der nächsten Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der Anwesenden aus. Diese ist binnen 4 Wochen einzuberufen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollanten sowie dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, zu unterzeichnen.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzer/innen. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jede/r Vorsitzende für sich ist einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von Euro 500,- übersteigen, sind von beiden Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander und ihre Beschlußfassung können auch mit Hilfe moderner Kommunikationstechnik erfolgen. Mindestens fünf Vorstandsmitglieder müssen an der Abstimmung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. oder bei dessen/deren Abwesenheit des/der 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Abstimmenden abberufen werden.

(6) Der Vorstand ist berechtigt solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.

 

§ 7 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern durchgeführt, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Hat ein Mitglied die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht gezahlt, so gilt es mit dem Ende des zweiten Jahres als ausgetreten, wenn in der letzten Mahnung auf diese Folge hingewiesen wird.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 5 Abs. 6).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Institut für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft der Freien Universität Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftigen Verwendungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

(4) Die Abwicklung des aufgelösten Vereins ist Sache des zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstands.