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Satzung

Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Neogräzistik in Deutschland wurde von deren erster Mitgliederversammlung 1988 beschlossen und zuletzt geändert von der Mitgliederversammlung am 9. März 2019.

§ 1

Die Arbeitsgemeinschaft für Neogräzistik in Deutschland dient dem Zweck, die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Neogräzistik in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzufassen und sie zu fördern sowie die Interessen des Faches, auch im Rahmen der europäischen bzw. internationalen neugriechischen Studien, zu vertreten.

§ 2

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Deutsche und jeder in der Bundesrepublik Deutschland Ansässige werden, der wissenschaftlich im Bereich der neugriechischen Studien tätig ist und sich darin ausgewiesen hat.

Auch Vereinigungen, deren Zweck mit den neugriechischen Studien in Zusammenhang steht, können aufgenommen werden.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Falle der Ablehnung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung

§ 3

Die Arbeitsgemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet, der sich aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zusammensetzt.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das weitere Mitglied des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils in gesonderter geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, stellen sich jeweils die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl einer Stichwahl. Bei ihr genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, wird die satzungsgemäße Zahl der Vorstandsmitglieder durch Kooption vervollständigt.

Der Vorstand kommuniziert mit den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft ausschließlich in elektronischer Form.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Arbeitsgemeinschaft in der "European Association for Modern-Greek-Studies". Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tritt das weitere Mitglied des Vorstandes an dessen Stelle.

§ 4

Alle zwei Jahre beruft der Vorstand eine Tagung der Mitglieder ein, deren Hauptzweck der wissenschaftliche Austausch ist.

Zeit und Ort der Tagung werden vom Vorstand bestimmt.

Im Rahmen dieser Tagungen findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vorlegt und außerdem Organisationsfragen sowie allgemeine Probleme des Faches erörtert werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. § 3 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5

Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen HÖhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die Verwendung legt der Vorstand nach Ablauf seines Mandats Rechnung. In begründeten Fällen kann der Mitgliedsbeitrag ermäßigt werden.

Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag zwei Jahre nicht bezahlt haben, verlieren ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann, auch ohne vorherige Mahnung, den Ausschluss von Mitgliedern beschließen, die mindestens vier Jahre lang ihren Jahresbeitrag nicht bezahlt haben. Eine Wiederaufnahme in die Arbeitsgemeinschaft ist möglich.

§ 6

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann mit Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

Nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft geht ihr etwaiges Vermögen durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf eine Gesellschaft über, deren Zweck in irgendeiner Form der Förderung der neugriechischen Studien dient.