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§ 5 Beiträge

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Der jährliche Mindestbeitrag bemisst sich nach dem festgesetzten Beitragssatz der Ernst-Reuter-Gesellschaft, der gemäß § 8 der ERG-Satzung zu 60% dem Kapitel zur Durchführung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt wird.

(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann das Kapitel auch einmalige Beiträge, Spenden und sonstige unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Kapitelgeschäftsordnung zu verwenden sind.