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§ 11 Kapitelauflösung

(1) Die Auflösung des Kapitels kann nur mit einer zweidrittel Mehrheit in einer Kapitelmitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller Kapitelmitglieder anwesend sind.

(2) Ist die Kapitelmitgliederversammlung, die über eine Auflösung entscheiden soll, nicht beschlussfähig, so ist eine neue Kapitelmitgliederversammlung mit demselben Punkt der Tagesordnung unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung des Kapitels muss mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.

(3) Wird das Kapitel aufgelöst oder aufgehoben oder entfällt ihr bisheriger Zweck, so fällt ihr Kontoguthaben an die ERG, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des § 2 dieser Geschäftsordnung zu verwenden hat.